1/1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und Leistungen der Zuckersucht GmbH und
Ihren Kunden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des
Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sämtliche
Abweichungen bedürfen zur Wirksamkeit einer ausdrücklichen,
schriftlichen Bestätigung.
2. Preis
2/1 Die Preisangaben in den Katalogen und sonstigen
Werbemitteln von Zuckersucht sind unverbindlich, es
gelten stets die Preisangaben der neuesten Preisliste.
Angebote sind freibleibend.
3. Versand, Verpackung, Lieferfristen
3/1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und grundsätzlich
auch auf Kosten des Kunden. Die kosten der Fracht,
Bearbeitung, Verpackung und Versicherung werden aufwandsbezogen
berechnet.
3/2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung
der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist oder der Liefergegenstand das Auslieferungslager
München verlassen hat. Teillieferungen sind innerhalb
der von Zuckersucht angegebenen Lieferfristen zulässig,
soweit sich Nachteile für den Gebrauch durchaus nicht
ergeben.
3/3 Der Lieferumfang wird durch die schriftliche
Auftragsbestätigung der Zuckersucht bestimmt, wenn
nicht Zuckersucht den Auftrag dadurch bestätigt, dass
die bestellte Ware bereitgestellt bzw. auftragsgemäß
an den Kunden versand wird. Die Waren werden in handwerklicher
Produktion hergestellt, so das geringe Abweichungen
von Form und Farbe vorgegeben sind. Darüber hinaus
behält sich Zuckersucht Geschmacks, Form und Farbänderungen
vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Kunde zumutbar sind.
3/4 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten
Auftrag zurück, kann Zuckersucht unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern.. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten.
3/5 Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von
Zuckersucht berechnet. Porto- und Verpackungsspesen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der
Versandart erfolgt nach bestem Ermessen der Zuckersucht
GmbH.
4. Rückname
4/1 Wenn wir nicht zur Rückname verpflichtet sind,
nehmen wir gelieferte Ware nur zurück, wenn dies vorher
vereinbart wurde, die Ware sich in einem einwandfreien
Zustand befindet, das Mindesthaltbarkeitsdatum noch
nicht abgelaufen ist und die Rücklieferung frachtfrei
erfolgt. Ware, die mit einem Werbeaufdruck versehen
ist, kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
5. Abnahme von Gefahrenübergang
5/1 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand
anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt
die Übergabe in München. Der Kunde ist berechtigt,
den Liefergegenstand innerhalb von zwei Tagen nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige am Übergabeort zu
prüfen. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand
innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn,
er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5/2 Bleibt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes
länger als zwei Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so
ist Zuckersucht nach Setzung einer Nachfrist von weiteren
zwei Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn
der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung
des Kaufpreises nicht im Stande ist.
5/3 Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes
auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den
Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt
der Verweigerung auf den Kunden über.
6. Gewährleistung
6/1 Rügen wegen unvollständiger oder unrichtiger
Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich,
spätestens zwei Tage nach Empfang der Ware, bei uns
schriftlich eingehen. Dieses gilt auch für von uns
an Ihre Kunden oder Versandfirmen gelieferten Waren.
Mängel die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich,
spätestens binnen zwei Tagen nach Feststellung, schriftlich
zu rügen. Der Lieferschein ist stets mit einzusenden.
6/2 Bei Vorliegen von Mängel, wozu auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweisbar
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
eingetreten sind, leisten wir nach unserer Wahl. Gewähr
durch Instandsetzung des gelieferten Artikels oder
Ersatz desselben. Fehlerhafte Artikel sind uns auf
unser Verlangen zu zusenden. Nicht mit uns vereinbarte
Rücksendungen werden nicht angenommen. Mängel oder
Beschädigung die auf schuldhafte oder unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung durch den Besteller oder
von uns nicht beauftragte Dritte zurückzuführen sind,
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6/3 Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung
wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen
Beratungsfehler oder aus unerlaubter Handlung gegen
uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht
vorliegen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften sind ausgeschlossen, wenn die Zusicherung
nicht gerade die Vermeidung von Mangelfolgeschäden
mit umfasste.
7. Eigentumsvorbehalt
7/1 Zuckersucht behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zur Zahlung vor.
7/2 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist Zuckersucht zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet.
7/3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie
die Pfändung der Liefergegenstände durch Zuckersucht
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden oder dies ausdrücklich durch Zuckersucht schriftlich
erklärt wird.
7/4 Bei Verwendung gegenüber Kaufläuten, einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen
Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen,
er tritt Zuckersucht jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des zwischen ihr und dem Kunden vereinbarten
Kaufpreises ( einschließlich Mehrwertsteuer ) ab,
die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände
ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach
deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Zuckersucht,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichtet sich Zuckersucht, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug
ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Zuckersucht verlangen,
dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
7/5 Gegen Verfügung durch Dritte, hat der Kunde Zuckersucht
unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung
der Rechte der Zuckersucht erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein in Dritter ist auf das Eigentum der Zuckersucht
hinzuweisen. Zuckersucht verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 20% übersteigt.
8. Haftung aus Delikt
8/1 Schadensersatzansprüche aus Delikt sind gegenüber
Zuckersucht ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs-
und Erfüllungsgehilfen.
9. Zahlungsbedingungen
9/1 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung
fällig, Erstbesteller und Kunden mit Sitz im Ausland
sind zur Vorkasse verpflichtet.
9/2 Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf
immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung
mit Zuckersucht. Bei Hereinnahme von Wechseln werden
die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
Sie sind sofort und in bar zu zahlen.
9/3 Im Falle des Zahlungsverzuges betragen die Verzugszinsen
4% p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen
Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn Zuckersucht eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder wenn der Kunde eine geringere Belastung
nachweist.
9/4 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher von Zuckersucht nicht anerkannten
Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso
wenig die Aufrechnung mit solchen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10/1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amtsgericht
München oder den Landgericht Bayern zu erheben. Zuckersucht
ist berechtigt, an Ihrem oder dem Hauptsitz des Kunden
zu klagen.
10/2 Erfüllungsort ist München.
10/3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz
im Ausland hat.
11. Sonstiges
11/1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Kunden aus dem mit Zuckersucht geschlossenen Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichen Zustimmung
der Geschäftsführung der Zuckersucht.
11/2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden,
so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
11/3 Muster können nur gegen Festrechnung geliefert
werden. Ein Rückgaberecht besteht nicht.