Mittwoch, 8. Februar 2012   |   noch -872 Tage bis zur Wies'n 2009     
allgemeine geschäftsbedingungen
 

1. Allgemein

1/1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Zuckersucht GmbH und Ihren Kunden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Abweichungen bedürfen zur Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.


2. Preis

2/1 Die Preisangaben in den Katalogen und sonstigen Werbemitteln von Zuckersucht sind unverbindlich, es gelten stets die Preisangaben der neuesten Preisliste. Angebote sind freibleibend.


3. Versand, Verpackung, Lieferfristen

3/1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und grundsätzlich auch auf Kosten des Kunden. Die kosten der Fracht, Bearbeitung, Verpackung und  Versicherung werden aufwandsbezogen berechnet.

3/2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Auslieferungslager München verlassen hat. Teillieferungen sind innerhalb der von Zuckersucht angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch durchaus nicht ergeben.

3/3 Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Zuckersucht bestimmt, wenn nicht Zuckersucht den Auftrag dadurch bestätigt, dass die bestellte Ware bereitgestellt bzw. auftragsgemäß an den Kunden versand wird. Die Waren werden in handwerklicher Produktion hergestellt, so das geringe Abweichungen von Form und Farbe vorgegeben sind. Darüber hinaus behält sich Zuckersucht Geschmacks, Form und Farbänderungen vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunde zumutbar sind.

3/4 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Zuckersucht unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,

10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3/5 Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von Zuckersucht berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen der Zuckersucht GmbH.

 

4. Rückname

4/1 Wenn wir nicht zur Rückname verpflichtet sind, nehmen wir gelieferte Ware nur zurück, wenn dies vorher vereinbart wurde, die Ware sich in einem einwandfreien Zustand befindet, das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist und die Rücklieferung frachtfrei erfolgt. Ware, die mit einem Werbeaufdruck versehen ist, kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.


5. Abnahme von Gefahrenübergang

5/1 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt die Übergabe in München. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am Übergabeort zu prüfen. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

5/2 Bleibt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als zwei Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist Zuckersucht nach Setzung einer Nachfrist von weiteren zwei Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

5/3 Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.

 

6. Gewährleistung

6/1 Rügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens zwei Tage  nach Empfang der Ware, bei uns schriftlich eingehen. Dieses gilt auch für von uns an Ihre Kunden oder Versandfirmen gelieferten Waren. Mängel die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens binnen zwei Tagen nach Feststellung, schriftlich zu rügen. Der Lieferschein ist stets mit einzusenden.

6/2 Bei Vorliegen von Mängel, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, leisten wir nach unserer Wahl. Gewähr durch Instandsetzung des gelieferten Artikels oder Ersatz desselben. Fehlerhafte Artikel sind uns auf unser Verlangen zu zusenden. Nicht mit uns vereinbarte Rücksendungen werden nicht angenommen. Mängel oder Beschädigung die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte Dritte zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6/3 Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehler oder aus unerlaubter Handlung gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Vermeidung von Mangelfolgeschäden mit umfasste.


7. Eigentumsvorbehalt

7/1 Zuckersucht behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

7/2 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Zuckersucht zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

7/3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Zuckersucht gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch Zuckersucht schriftlich erklärt wird.

7/4 Bei Verwendung gegenüber Kaufläuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu             verkaufen, er tritt Zuckersucht jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises ( einschließlich Mehrwertsteuer ) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Zuckersucht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Zuckersucht, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Zuckersucht verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern  ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.

7/5 Gegen Verfügung durch Dritte, hat der Kunde Zuckersucht unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Zuckersucht erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein in Dritter ist auf das Eigentum der Zuckersucht hinzuweisen. Zuckersucht verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.


8. Haftung aus Delikt

8/1 Schadensersatzansprüche aus Delikt sind gegenüber Zuckersucht ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.


9. Zahlungsbedingungen

9/1 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig, Erstbesteller und Kunden mit Sitz im Ausland sind zur Vorkasse verpflichtet.

9/2 Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit Zuckersucht. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort und in bar zu zahlen.

9/3 Im Falle des Zahlungsverzuges betragen die Verzugszinsen 4% p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Zuckersucht eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

9/4 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Zuckersucht nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10/1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amtsgericht München oder den Landgericht Bayern zu erheben. Zuckersucht ist berechtigt, an Ihrem oder dem Hauptsitz des Kunden zu klagen.

10/2 Erfüllungsort ist München.

10/3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.


11. Sonstiges

11/1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Zuckersucht geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung der Zuckersucht.

11/2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

11/3 Muster können nur gegen Festrechnung geliefert werden. Ein Rückgaberecht besteht nicht.




 

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